Artikel-Nummer: KE-17073
Kollektion: Flakes
Material: Keramik
Farbe: funky
Größe: 18,5 x 18,5 x 0,8 cm
Trittsicherheit: R 9
Abrieb: 4
Preisgruppe: 95
Palettenbesatz: 64.8 m²
Palettengewicht: 1.211 kg
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impressum & allgm. Verkaufsbedingungen
Impressum und allg. Verkaufsbedingungen
Bärwolf GmbH & Co. KG
Robert-Bosch-Str. 9
44629 Herne
Deutschland
E-Mail: info@baerwolf.com
Telefon: +49 (0) 2323 9371-0
Geschäftsführer:
Thomas Höfges, Michael Scholze
Kommanditgesellschaft mit Stz in Herne:
Registergericht Bochum HRA 6100; Pers. Haftender Gesellschafter
Bärwolf Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Herne:
Registergericht Bochum HRB 9017
Steuernummer
325/5814/0588
Urheberrecht und Markenschutz
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Haftung für Inhalte
Sämtliche Informationen wurden von uns mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Für den Fall, dass in unserem Internetangebot unzutreffende Informationen veröffentlicht sein sollten, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit der Bärwolf GmbH & Co. KG in Betracht.
Hinweis
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Sollten auf dieser Seite Links zu anderen Seiten im Internet gelegt sein, gilt für all diese Links: Die Bärwolf GmbH & Co. KG betont ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb distanziert sich die Bärwolf GmbH & Co. KG hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf seiner Homepage und macht sich ihre Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten Links.
Hinweis für soziale Netze
Das Impressum gilt auch für alle weiteren Präsenzen von www.baerwolf.com in den sozialen Netzwerken, insbesondere:
https://www.instagram.com/baerwolfgmbh/https://www.pinterest.com/baerwolf_gmbhAllgemeine Verkaufsbedingungen
I. ALLGEMEINES
1.Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Bärwolf GmbH & Co. KG in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Geschäftsbeziehung. Sie gelten auch für Waren, die nicht in der derzeitigen Preisliste enthalten sind und für Lieferungen und Waren, die außerhalb Deutschlands hergestellt und nach Deutschland geliefert werden.
Von diesen Bedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
2. Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers.
II. ANGEBOTE
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
III. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1.Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, richten sich die Preise nach den Preislisten des Lieferers in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit ist für die Berechnung der am Tag der Auftragsbestätigung geltende Preis maßgebend. Die Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin ist der Lieferer berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise oder sonstigen Kosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
2.Soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, verstehen sich die Preise ab Lager Herne einschließlich Transportverpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4.Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. LIEFERUNG UND VERZUG
1.Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen und Lieferfristen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
2.Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Mitwirkungsverhandlungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des Weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Ausfuhr- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und beim Lieferer, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und vom Lieferer nicht zu vertreten sind, wobei die Haftung des Lieferers nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Lieferer die Erbringung der Leistung unmöglich wird, ist der Lieferer auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.Bei Verzug des Lieferers stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Besteller jedoch nur geltend machen, wenn der Lieferer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder es sich um einen dem Lieferer zurechenbaren Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Verzuges Erfüllung verlangt oder wegen der Verzögerung die Erfüllung ablehnt.
5.Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, wird der Lieferer diesem beginnend zehn Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
V. VERLADUNG UND VERPACKUNG
1.Die Ladekosten sind vom Besteller zu tragen. Bei Verladung mittels Pool-Paletten sind diese nach Lieferung vom Besteller zurückzugeben. Fehlende Paletten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
2.Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Transportverpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zurückgenommen. Die Kosten der Rücklieferung durch den Besteller und durch Kunden des Bestellers werden vom Lieferer nicht übernommen.
VI. VERSAND
1.Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
2.Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der jeweiligen Lieferung an den
Versandbeauftragten, mit Verlassen des Werkes oder Lagers, unabhängig ob er vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, so geht die Gefahr über mit dem Tage der Versandbereitschaft der Ware. Der Lieferer haftet nicht für Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport. Dies gilt nicht, wenn die Schäden auf unsachgemäße Verpackung zurückzuführen sind.
3.Offensichtliche bzw. sichtbare Transportschäden sind dem Auslieferer/Fahrer unmittelbar bei Anlieferung schriftlich anzuzeigen und von diesem quittieren zu lassen. Darüber hinaus sind etwaige Transportschäden hinreichend - auch durch die Anfertigung von Fotografien - zu dokumentieren und zu protokollieren. Der Besteller ist überdies verpflichtet, den Lieferer über einen etwaigen Transportschaden unverzüglich unter Übersendung der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflichten führt zum Verlust von etwaigen Ansprüchen auf Grund von Transportschäden.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1.Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind sämtliche Rechnungen sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs maßgeblich.
2.Im Falle des Verzuges mit einer Forderung ist der Lieferer berechtigt, die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Forderungen zurückhalten. Der Besteller kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines in Deutschland ansässigen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Zahlungsfrist ist der Lieferer auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.Bei Zahlungsverzug des Bestellers, der Unternehmer ist, hat dieser Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie die gesetzlichen Vorschriften im Fall des Schuldnerverzuges bleiben unberührt.
4.Eine Skontogewährung erfolgt nur auf den Rechnungsendbetrag ausschließlich Transport- und sonstigen Nebenkosten.
5Scheckzahlungen gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1.Der Lieferer behält sich das Eigentum an der/den von ihm gelieferten Ware/Waren sowie den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger, auch bedingter und befristeter Ansprüche, die dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehen, vor. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.
2.Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für den Lieferer hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware des Lieferers mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, die Rechte des Lieferers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
3.Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmer oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer in voller Höhe ab.
4.Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an den Lieferer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
5.Erlangt der Lieferer durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den dem Miteigentumsanteil des Lieferers entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; andernfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware.
6.Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, im Voraus an den Lieferer ab.
7.Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
8.Für den Fall, dass die von dem Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
9.Sofern und soweit die Registrierung und / oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten hierzu notwendige Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
10.Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
11.Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller.
12Für den Fall, dass die Verbindlichkeit des Bestellers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle Rechte des Lieferers aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern die Rechte des Lieferers nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
1.Für die Untersuchung der Waren und die Anzeigen von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe:
a) Der Besteller ist verpflichtet, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und dem Lieferer offensichtliche und/oder erkannte Mängel unverzüglich unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Waren zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware und insoweit ist vor dem Einbau bzw. dem Anbringen ein stichprobenartiger Funktionstest bzw. Probeeinbau durchzuführen.
b) Die Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten stellt im Verhältnis zum Lieferer eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit grobe Fahrlässigkeit dar und Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
2.Dem Besteller steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leistet der Lieferer nach dessen Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden, ist der Lieferer berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern.
3.Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Lieferer berechtigterweise verweigert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu.
4.Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Besteller Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache verlangen. Mangelbedingte Folgeschäden des Bestellers, wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
5.Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen dem Lieferer zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen dem Lieferer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
6.Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers, dass die Ware nach Qualität und Beschaffenheit für seinen speziellen Verwendungszweck geeignet ist. Die nicht gegebene Eignung begründet demnach keinerlei Ansprüche, es sei denn, der Lieferer hat die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert. Beschaffenheitsangaben des Lieferes sind keine Garantie im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7.Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Ware. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder das Gesetz gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
8.Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle dem Lieferer zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.
10.In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
11.Eine Beratung durch die Mitarbeiter des Lieferers begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass der Lieferer aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haftet.
12.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445 a BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
X. Produkthaftung
Der Lieferer leistet Produkthaftung gemäß den jeweils geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen. Alle Schadensersatzleistungen, die sich nicht aus den gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung ergeben und nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
XI. Datenschutz
Der Besteller wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten -soweit gesetzlich zulässig - erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Näheres ist der Datenschutzerklärung, die im Internet unter www.baerwolf.com hinterlegt ist und die auch beim Datenschutzbeauftragten der Bärwolf GmbH & Co. KG angefordert werden kann, zu entnehmen.
XII. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichtig, unwirksam oder gar anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam und verbindlich.
XIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis über sein Entstehen und seine Wirksamkeit
entstehenden Rechtsstreitigkeiten, ist Herne. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Oktober 2018
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